Kinder haben ein Recht auf Beteiligung
Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
UN Kinderrechtskonvention
Artikel 12 Berücksichtigung des Kindeswillens
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (…)
Pflegeeltern
Pflegeeltern sind in so vielen Lebensbereichen des Kindes maßgeblich beteiligt, häufig aktiv und richtungsweisend für die Entwicklung des Kindes und darin, dem Kind Stabilität zu geben. Dementsprechend werden sie in alle Entscheidungen, die das Pflegekind betreffen, so weit es geht mit einbezogen. In der Hilfekonferenz ist ihre Beteiligung unverzichtbar.
Die Einschätzungen und Vorstellungen der Pflegeeltern sind wichtig, um gute Lösungen zu entwickeln, da sie die meisten Informationen über das Kind, seine/ihre Bedürfnisse, die Familiendynamik und den Überblick über das Unterstützungssystem haben.
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Auch brauchen sie selbst umfassende Informationen, um das Kind bestmöglich zu unterstützen. In Bezug auf die Kontakte zu der Herkunftsfamilie werden sie in Hinblick auf die Gestaltung möglichst weitreichend beteiligt, Hinweise werden aufgegriffen, Bedenken erwogen.
In der Gestaltung ihrer eigenen fachlichen Unterstützung werden die Pflegeeltern informiert und beraten und bekommen Impulse zu regionalen und überregionalen Angeboten.
Fortbildungen, Supervision, Gruppen und andere Angebote bei PiK selbst werden von den Pflegeeltern oder von PiK angeregt und dann nach dem von den Pflegeeltern geäußertem Bedarf konzipiert, angeboten und danach ausgewertet.
Herkunftseltern
Herkunftseltern haben an vielen Stellen ein Recht auf Beteiligung, z.B. über ihr Kind informiert zu werden oder auch, bestimmte Entscheidungen zu treffen – je nachdem, wo die Personensorge liegt. In jedem Fall werden sie – wenn für sie leistbar – an der Gestaltung der Kontakte zu ihrem Kind beteiligt.
Es wird konkret mit ihnen erwogen, was für sie an Kontakt sinnvoll, verbindlich möglich und leistbar ist.
Hier wird z.B. auch besprochen, welche konkreten Rahmenbedingungen es für die Besuchskontakte für sie selbst und das Kind geben sollte, damit diese von alle Beteiligten als gut und gelungen erlebt werden.
PiK bietet für Herkunftseltern sowohl Einzelgespräche als auch Gruppen an, um die Themen Trauer und Trennung zu thematisieren und mit der Rolle als besuchende Eltern Frieden zu schließen.